§ 39a – Datenübermittlung an und von Meldebehörden
(1) Die für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller/die Antragstellerin zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr verfügt. Ist eine Person am 1. September 2005 Inhaber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei Jahren erfolgen. (2) Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist. (3) Auf Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die zuständige Behörde informiert die Meldebehörde über die erstmalige Erteilung und den Verlust einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.
- Wenn jemand am 1. September 2005 eine Erlaubnis hatte, muss die Mitteilung innerhalb von drei Jahren erfolgen.
- Die Meldebehörden melden Namensänderungen, Wegzug und Tod von Personen mit sprengstoffrechtlicher Erlaubnis.
- Die Regelungen gelten auch für Inhaber eines Befähigungsscheins nach § 20.
- Die Kommunikation zwischen den Behörden ist wichtig für die Überwachung der Erlaubnisse.